so setzen Sie sich gegen unwirksame Kündigungen zur Wehr

Rechtzeitig handeln - 3 Wochen Frist beachten:

Liegt in Ihrem Fall eine unwirksame Kündigung vor, oder besteht Anlass zur Vermutung, dass die Kündigung unwirksam ist, dann müssen Sie sich rechtzeitig gegen die Kündigung wehren, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht verlieren möchten. Hierbei gilt eine Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Gehen Sie nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen die (möglicherweise) unwirksame Kündigung vor, dann ist die Kündigung wirksam. Achten Sie daher unbedingt auf die Einhaltung der Frist. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kann nur in seltenen Ausnahmefällen gestellt werden, zum Beispiel wenn Sie unverschuldet verhindert waren, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dies betrifft aber, wie beschrieben, nur wenige Ausnahmefälle.

Ein Beispiel hierfür: Sie befinden sich auf einer vierwöchigen Urlaubsreise und am ersten Tag nach der Abreise wirft ein Bote des Arbeitgebers die Kündigung in Ihren Briefkasten. Je nach Uhrzeit des Einwurfes ist Ihnen die Kündigung am gleichen, spätestens aber am Folgetag zugegangen. Die 3 Wochen Frist beginnt zu laufen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub ist die 3 Wochen Frist bereits verstrichen. Erst jetzt entdecken Sie aber die Kündigung im Briefkasten. In einem solchen Fall waren Sie trotz Wahrung aller Sorgfalt daran gehindert, die Kündigungsschutzklage fristgerecht zu erheben. Sie trifft kein Verschulden. In diesem Fall müssen Sie die Klagererbung verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung sofort nachholen.

 

In welchen Fällen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eigentlich aussichtsreich?

Gute Aussichten bestehen zum Beispiel im Falle:

Je nach Einzelfall bestehen möglicherweise Erfolgsaussichten in Fällen:

Lassen Sie sich am besten hinsichtlich der Erfolgsaussichten in Ihrem Fall konkret rechtlich beraten.

(Zurück zum Seitenanfang)

 

Was ist, wenn ich eigentlich gar nicht mehr in dem Betrieb arbeiten möchte und lieber eine Abfindung erhalten möchte?

Auch in diesem Fall führt der Weg zur Abfindung über die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Der Klageantrag lautet dabei auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nämlich grundsätzlich nicht (Ausnahme: Tarifvertrag, Sozialplan, Arbeitsvertrag, vertragliche Vereinbarung). Haben Sie keinen Rechtsanspruch und weigert sich der Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen, kann nur durch Urteil festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Regel hat hieran aber auch der Arbeitgeber kein Interesse. Schließlich wollte er Ihnen ja kündigen. Daher kommt es oftmals bereits während des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Lesen Sie hier mehr zum Verfahrensablauf und zur Abfindung (Abfindungshöhe etc.).   

Achtung: Auch wenn Ihr Ziel der Abfindungsvergleich ist, müssen Sie, soweit der Arbeitgeber außergerichtlich nicht dazu bereit ist, die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung beachten! Ansonsten ist die Kündigung wirksam und mögliche Abfindungsansprüche sind verloren.

(Zurück zum Seitenanfang) 

 

Muss/Kann ich auch noch Kündigungsschutzklage erheben, wenn der Arbeitgeber die Kündigung "zurückgenommen" hat?

Um zu vermeiden, dass die "zurückgenommene" schriftliche Kündigung dennoch wirksam wird, müssen Sie grundsätzlich Klage erheben. Bei der Kündigung handelt es sich nämlich juristisch gesehen um eine sogenannte "einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung". Diese wirkt allein dadurch, dass Sie dem Empfänger zugeht. Der Empfänger der Kündigungserklärung kann nichts gegen die Erklärung der Kündigung machen. Die Kündigung wirkt auch ohne sein zutun allein durch die zugegangene Erklärung. Rechtlich ist damit das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nimmt der Arbeitgeber nun die Kündigung "zurück", dann bleibt das Arbeitsverhältnis trotzdem gekündigt. Es lebt nicht ohne weiteres wieder auf.

Sollten Sie trotz der erklärten und "zurückgenommenen" Kündigung weiterhin für Ihren Arbeitgeber arbeiten wollen, so sollten Sie mit ihm eine erneute Vereinbarung (Vertrag) abschließen, in welcher beide Parteien schriftlich erklären, dass Sie die Kündigung als unwirksam ansehen und den ursprünglichen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen weiterführen möchten. Das alles muss innerhalb der 3 Wochen Frist geschehen, da Sie ansonsten Ihre Klagemöglichkeit verlieren und die "zurückgenommene" nicht mehr angreifbar wird.

Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen. 

(Zurück zum Seitenanfang) 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ok