Begleitetes Fahren

Fahranfänger mit 17:

Seit Beginn 2008 kann bundesweit die Fahrerlaubnis für Pkw bereits ab einem Alter von 17 Jahren erteilt werden. Schon mit 16 ½  Jahren kann die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den Klassen B/BE beantragt werden. In der Regel geschieht dies über die Fahrschule. Die Erziehungsberechtigten (i.d.R. die Eltern) müssen jedoch zustimmen. Dann leitet die Fahrschule den Antrag an die zuständige Behörde weiter. Die Behörde genehmigt dann den Antrag. Versagungsgründe kommen in Betracht, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit verkehrsauffällig geworden ist, er insbesondere bereits Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg angesammelt hat. 

Nach der Fahrausbildung und bestandener theroretischer und praktischer Fahrprüfung, wird dem jungen Verkehrsteilnehmer zunächst eine Prüfbescheinigung ausgehändigt. Mit dieser darf der Fahranfänger in Begleitung fahren. Die Prüfbescheinigung gilt bis höchstens 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebenjahres. Solange der junge Fahrer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, darf er nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung namentlich benannten Begleitperson einen Pkw führen. Die Prüfungsbescheinigung gilt nur, wenn eine namentlich genannte Begleitperson mitfährt. Wird der junge Fahranfänger beim Führen eines Pkw ohne eingetragene Begleitperson erwischt, droht ihm ein Bußgeld von 70,- € und 1 Punkt in Flensburg. Darüber hinaus kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen, bzw. widerrufen und die Teilnahme an einem Aufnauseminar angeordnet werden.  Besser kommt weg, wer zwar mit der Begleitperson im Fahrzeug aufgegriffen wird, aber die Prüfbescheinigung vergessen hat. Dann droht lediglich ein Verwarngeld von 10,- €.

Eingetragene Begleitperson kann sein,

  • wer das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (früher Klasse 3) ist
  • und bei Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg hat.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger dann auch ohne eine Begleitperson fahren. Dies gilt auch für den Fall, dass er während der 3 monatigen Frist zur Beantragung und Abholung des Kartenführerscheins noch mit der Prüfbescheinigung weiterfährt. Spätestens mit 18 Jahren und 3 Monaten muss der Verkehrsteilnehmer aber dann über den "normalen" Kartenführerschein verfügen.  

Für Fahranfänger gilt die 0,0 ‰-Grenze und ein absolutes Drogenverbot. Für die Begleitperson gilt die 0,5 ‰-Grenze und das Drogenverbot.

Die Probezeit (2 Jahre) beginnt bereits mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung.

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