Resepreisminderung - Reisevertrag - Schadensersatz - Entschädigung

Reisepreis - Mängel - Minderung:

Mitunter kommt man nicht umhin, sich auch während der schönsten Tage im Jahr so richtig ärgern zu müssen. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter zuvor vollmundig in Hochglanzprospekten Versprechungen macht, die sich dann am Urlaubsort als blanke Lügen entpuppen. Der Pool ist verdreckt, oder entgegen der Angaben des Reiseveranstalters gar nicht vorhanden. Die Zimmer verfügen nicht über den versprochenen Balkon, am Strand befindet sich eine Großbaustelle, oder der Flug verpätet sich. Besonders häufig treten Reisemängel in den Bereichen: Flug, Unterkunft (Hotel), Essen, Pool, Strand und Unterhaltung auf.

                     

Minderung bei einer Pauschalreise:   

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, dann können Sie zumindest hinterher den Reisepreis mindern. Vom Vorliegen einer Pauschalreise kann man in der Regel ausgehen, wenn Sie bei einem Veranstalter zumindest zwei Reiseleistungen gebucht haben (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen usw.) Ist dies bei Ihnen der Fall, dann gilt es allerdings aufpassen. Die Minderung ist an einige Voraussetzungen und Einhaltung von Fristen geknüpft.

Zeigt sich während der Reise ein Mangel, dann sollten Sie diesen umgehend der Reiseleitung melden. Fordern Sie den Reiseleiter vor Ort auf, den Mangel abzustellen. Ist kein Reiseleiter vor Ort zu erreichen, dann wenden Sie sich an den Veranstalter in Deutschland. Dieser muss Ihnen für solche Fälle eine Nummer in den Reiseunterlagen zur Verfügung stellen. Stellt die Reiseleitung, bzw. der Veranstalter den Mangel nicht ab, dann dokumentieren Sie den Mangel umfassend. Fertigen Sie Fotos und wenn möglich Videos an (Datumseinblendung). Bitten Sie Mitreisende als Zeugen zur Verfügung zu stehen. Fertigen Sie ein Mängelprotokoll an. Halten Sie darin Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Mangels fest.  Lassen Sie dies von der Reiseleitung vor Ort unterschreiben. Weigert sich der Reiseleiter, dann nehmen Sie diese Zeugen am besten zum (nächsten) Gespräch mit der Reiseleitung mit. So können Sie später die Weigerung der Reiseleitung dokumentieren, den Mangel abzustellen. Am besten ist es, wenn Sie sich von der Reiseleitung schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Reisemangel angezeigt haben. Es gilt darum Beweise zusammen zu tragen.

Bietet die Reiseleitung/der Veranstalter ihnen eine gleichwertige Alternativunterkunft am Ort ohne Mängel an, dann sollten Sie diese auf Kosten des  Reiseveranstalters wahrnehmen. Anderenfalls kann es Ihnen passieren, dass später Ihre Minderung nicht anerkannt wird, wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Auch wenn Sie gar nichts dafür können, müssen Sie trotzdem Sorge dafür tragen, dass der "Schaden" für den Reiseveranstalter nicht unnötig hoch ist. Selbstverständlich können Sie den Reisepreis auch für den Tag des Umzugs in das neue Hotel mindern. Auf ein Hotelzimmer niedrigerer Kategorie mit geringerem Komfort muss sich der Reisende jedoch nicht verweisen lassen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern und unterschreiben Sie keine Verzichtserklärungen. Lassen Sie sich nicht durch kleine Gutscheine zum Verzicht auf die Geltendmachung der Reisemängel bewegen. Lassen Sie den Ausgleich in Deutschland durch Ihren Rechtsanwalt regeln.   

Suchen Sie daher besser gleich einen Anwalt auf. Dieser sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet werden.

Anhaltspunkte für die Minderungs-/Entschädigungshöhe geben verschiedene Tabellen. Die wohl bekannteste ist dabei die sog. "Frankfurter Tabelle".

Häufig fragen Geschädigte auch, ob Ihnen über die Reisepreisminderung hinaus noch ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht. Ein solcher Anspruch existiert zwar, kommt aber nach der Rechtssprechung regelmäßig erst in den Fällen mit einer Minderungsquote von 50 % in Betracht.

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Worauf Sie nach Buchung einer Pauschalreise unbedingt achten sollten:

Spätestens mit der Reisebstätigung muss Ihnen der Reiseveranstalter nach § 651r BGB einen Reisepreissicherungsschein übersenden. Zahlen Sie erst nach Erhalt dieses Sicherungsscheins. Der Reisepreissicherungsschein stellt die Versicherung Ihres Reisepreises im Fall der Insolvenz/Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters dar. Wenn Ihr Reiseveranstalter während der Reise insolvent wird, dann ist hierdurch Ihre Rückreise finanziell abgesichert. 

    

 

Fluggastentschädigung VO (EG) Nr. 261/2004 und Schadensersatz wegen Flugannulierung:

Oftmals treffen Europaparlament und Europarat Regelungen, die uns hier sehr bürokratisch, sinnlos und maßregelnd erscheinen.

Mit der Verordnung EG Nr. 261/2004 hat das europäische Parlament jedoch zugunsten der Reisenden eine gute Rechtsgrundlage geschaffen, aufgrund derer die Fluggäste bei großer Verspätung, der Annullierung und Nichtbeförderung je nach Fallgestaltung in einem gestaffeltem System Ausgleich und Entschädigung von der Fluglinie verlangen können. 

Die Ansprüche der Flugreisenden reichen von kostenlosen Verpflegungsleistungen und Telefonaten, kostenlosen Übernachtungen im Hotel, bis hin zu einer Entschädigung in Geld im Fall der Flugannullierung von bis zu 600,- € pro Person. 

Daneben kann noch Schadensersatz, beispielsweise für das bereits bezahlte Flugticket, die Stornierung des ebenfalls gebuchten Hotel, Parkplatz, Fahrtkosten, Opernkarten etc. geltend gemacht werden. Lassen Sie sich nicht mit der bloßen Erstattung Ihres Flugscheinpreises abspeisen.

Sollte Ihr Flug ohne wichtigen Grund annulliert werden, dann stehen Ihnen i.d.R. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche zu. Dabei ist es ganz egal, ob Sie das Ticket beim Billigflieger für 19,- €, oder bei der alteingesessenen Fluggesellschaft in der Business oder First-Class für mehrere tausend Euro erworben haben. Den wichtigen Grund muss dabei die Fluglinie darlegen und beweisen. Gelingt ihr das nicht, dann hat der Reisende gute Aussichten auf die Vergünstigungen und/oder Entschädigung.

Die EG-Verordnung gilt vereinfacht gesagt, für die meisten Fluggäste, die von einem Flughafen im Mitgliedsstaat abfliegen und für solche die mit einem Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft ankommen. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen. Die Verordnung gilt also unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Flüge mit weltweitem Ziel, sowie für Rückflüge aus jedem Drittstaat in die Gemeinschaft.

Zur Entschädigung sind damit nicht nur deutsche Fluggesellschaften verpflichtet, sondern auch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (z.B. aus  Irland, Frankreich, Niederlande und andere)

Der Fluggast muss gegebenenfalls lediglich die Angaben der Fluggesellschaft kritisch hinterfragen. Ein "Tiefpreisflieger" hatte beispielsweise kurz vor Abflug einen Flug von Düsseldorf-Weeze nach Rom-Ciampino wegen angeblichen Nebels und dadurch bedingten Ausfalls der Maschine annulliert. Der Passagier schaute den Wetterbericht im Internet nach und konnte den angeblichen Nebel in Rom nicht nachvollziehen. Da die Fluggesellschaft ihm außergerichtlich nur den Ticketpreis erstattete, erhob der Fluggast  durch seinen Rechtsanwalt Klage vor dem Amtsgericht Geldern. Da die Fluggesellschaft für den angeblichen Nebel in Rom keinen Beweis erbrachte, verurteilte das Amtsgericht Geldern die Airline zur Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz.

Der Mandant erhielt somit für den ausgefallenen Urlaub zusätzlich zu seinen Kosten wenigstens eine satte Entschädigung. 

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