Vertragsgestaltung | AGB | Vertragsanalyse

 

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz: pacta sunt servanda, was so viel heißt, wie: Verträge sind einzuhalten.

 

Die Frage lautet aber oftmals bereits: Habe ich überhaupt einen Vertrag geschlossen und wenn ja mit wem und mit welchem Inhalt? Kann ich mich von diesem Vertrag wieder lösen? Kann ich meine Erklärung den Vertrag zu schließen widerrufen oder gar anfechten? Steht mir ein Rücktrittsrecht zu?

All diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Für den rechtlichen Laien sind diese Problemkreise meist nicht zu überblicken, so dass sich hier die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfielt. Dieser analysiert für Sie das Vertragsgeschehen und gibt Ihnen die entsprechende rechtliche Einordnung. Er kann Ihnen unter Umständen helfen, sich vom Vertrag zu lösen, oder aber diesen durchzusetzen.

Sinnvoll ist es daher, den Rechtsanwalt schon vor Vertragsschluss einzuschalten. Dieser kann Ihnen dann dabei helfen für Sie ungünstige oder unklare Regelungen zu vermeiden. Somit kommt es nach Möglichkeit gar nicht erst zu Auseinandersetzungen über den Inhalt zwischen den Vertragsparteien.

 

Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB):

Verwenden Sie häufiger den gleichen Vertrag für gleiche Leistungen/Dienste, dann empfielt sich die gezielte Formulierung und Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Damit lassen sich wichtige widerkehrende Punkte regeln. Da Unklarheiten in AGB grundsätzlich zu Lasten des Verwenders gehen, sollten Sie diese von einem Rechtsanwalt anfertigen/überprüfen lassen. Das bedeutet zwar nicht, dass jede Klausel Ihrer allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen in jedem Fall in einem Streitfall vor einem Gericht bestand hat. Die Gestaltung durch einen Rechtsanwalt erhöht aber durch  Vermeidung typischer Fehler durchaus Ihre Chance, dass die einzelnen Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung stand halten. Eine 100% Bestandssicherheit kann seriöserweise nicht versprochen werden, da viele Regelungen im Ernstfall der nichtvorhersehbaren Ermessens- und Wertungsentscheidung des Gerichts unterliegen. 

Es lassen sich aber zu Gunsten des Verwenders durchaus viele vertragswesentliche Umstände regeln, beispielsweise: Regelungen über das Zustandekommen des Vertrags, Haftungsbeschränkungen, Eigentumsvorbehalte, Gerichtsstandsvereinbarungen (ggü. Unternehmern) etc.

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