Kündigungsschutzgesetz und mehr

Wie ist der Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz geregelt?

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz (Betriebszugehörigkeit und Mitarbeiterzahl) und dem besonderen Kündigungsschutz (beispielsweise für Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende oder Schwerbehinderte).

Außerhalb des Kündigungsschutzes ist der Arbeitnehmer dagegen weitestgehend schutzlos. Dies betrifft die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben. Aber auch deren Kündigung kann unter Umständen gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. Das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht haben bereits entschieden, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet ist(Bundesverfassungsgericht -1 BvL 15/87- BVerfGE 97,169; Bundesarbeitsgericht BAG -2 AZR 15/00-). Dies gilt aber nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen. Grundsätzlich gilt außerhalb des Kündigungsschutzes auch weiterhin die Kündigungsfreiheit des Kleinunternehmers.

 

Für welche Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kündigungsschutz?

Um in den Genuß des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu gelangen, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie müssen seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung im Betrieb/Unternehmen beschäftigt gewesen sein, und
  2. im Betrieb müssen (seit dem 01.01.2004) mit Ihnen insgesamt mindestens elf Arbeitnehmer (oder vor dem 01.01.2004 sechs Alt-Arbeitnehmer) im Betrieb beschäftigt sein.

Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht.

Ob in einem Betrieb die erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigt sind, ermittelt man wie folgt: Vollzeitmitarbeiter (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden/Woche) zählen voll. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 21 bis 30 Stunden zählen zu 0,75  und Arbeitnehmer mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden  zählen immerhin noch zu 0,5.

Auszubildende werden bei der Ermittlung der Betriebsgröße nicht berücksichtigt.

 

Was sind die Folgen des allgemeinen Kündigungsschutzes - Bin ich unkündbar?

Ein absoluter Kündigungsschutz im Sinne einer Unkündbarkeit ergibt sich hieraus für den Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer immer noch kündigen. Allerdings ist dies nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine wirksame ordentliche Kündigung (=fristgemäße Kündigung) auf einen der drei dort genannten Kündigungsgründe stützen. Die Kündigung muss also durch Gründe:

  • in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung), oder
  • im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung), oder
  • im Betrieb (betriebsbedingte Kündigung) 

      sozial gerechtfertigt sein.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also nicht, wie dies außerhalb des Kündigungsschutzes grundsätzlich zulässig wäre, grundlos kündigen. Die Kündigung ist nur dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber sie unter Berücksichtigung eines der drei genannten Gründe sozial rechtfertigen kann. Das Vorliegen des Kündigungsgrundes kann der Arbeitnehmer dann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Macht er von dieser Möglichkeit nicht rechtzeitig (3 Wochen) Gebrauch, dann ist die unrechtmäßig erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber dennoch wirksam. Der Arbeitnehmer muss sie dann gegen sich wirken lassen.

Daher gilt: Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sollten Sie diese umgehend rechtlich überprüfen lassen. Soweit eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss, ist schnelles Handeln erforderlich.

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Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung angeben?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich weder in der Kündigung selbst, noch auf Nachfrage den Kündigungsgrund angeben. Etwas anderes gilt nur, wenn beispielsweise das Gesetz, ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder etwa eine betriebliche Vereinbarung die Angabe des Kündigungsgrundes vorschreibt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund verschweigt, oder einfach nur behauptet, ohne das dieser tatsächlich nachweisbar vorliegt. Im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens muss der Arbeitgeber nämlich auf Einwand des Arbeitnehmers darlegen, dass die Kündigung nicht grundlos erfolgte. Stellt sich dann dabei heraus, dass der vom Arbeitgeber bislang verschwiegene oder nur einseitig behauptete Kündigungsgrund nicht zutrifft, dann hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg und der Arbeitsplatz ist gesichert. Da oftmals aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer nach einem Rechtsstreit an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, bestehen gute Aussichten das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden.  

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Was versteht man unter dem besonderen Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz bietet bestimmten Arbeitnehmern einen besonders starken Kündigungsschutz. Dieser schützt den Arbeitnehmer über die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes hinaus. Er gilt beispielsweise für die Arbeitnehmergruppen der Schwangeren, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte usw.

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Welcher besondere Kündigungsschutz gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen?

Nach § 9 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war, oder ihm diese innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Die Frist zur nachträglichen Meldung ist dringend einzuhalten.

Hatten Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, bzw. in den zwei Wochen danach aber noch gar keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, so schadet Ihnen das nicht. Entscheidend ist allein, ob Sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren und hiervon keine Kenntnis hatten. In diesem Fall können Sie die Mitteilung auch über die zwei-Wochen-Frist hinaus noch nachholen. Sie müssen die Schwangerschaft dann allerdings unmittelbar nach Bekanntwerden gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen.

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Welcher besondere Kündigungsschutz besteht für die Mitglieder eines Betriebsrates?

Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und Mitgliedern ähnlicher Arbeitnehmervertretungen ist nach §15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unzulässig, es sei denn, dass der Betrieb oder Betriebsteil für den der Betriebsrat existiert, geschlossen wird.

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Welcher besondere Kündigungsschutz gilt für Auszubildende?

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 22 BBiG  (Berufsbildungsgesetz) gekündigt werden. An den wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer wurde beim Diebstahl im Betrieb erwischt.

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Welcher besondere Kündigungsschutz gilt in Bezug auf schwerbehinderte Arbeitnehmer?

Dem Arbeitgeber obliegt die Verpflichtung, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu vermeiden. Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer (ab 50% oder mindestens 30% und den schwerbehinderten gleichgestellt) erfordert zwingend die vorherige Zustimmung des Intgrationsamtes. Versäumt es der Arbeitgeber die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung einzuholen, dann ist die Kündigung unwirksam. Vorsicht: Die Zustimmung des Integrationsamtes trifft keine Aussage darüber, ob die Kündigung als solche auch unter Berücksichtigung eines etwa zusätzlich bestehenden allgemeinen Kündigungsschutzes rechtmäßig ist.

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In diesen Fällen kann der Arbeitgeber immer kündigen - Kündigungsschutz hin oder her:

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis immer aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Das gleiche Recht steht im Übrigen auch dem Arbeitnehmer zu. Aus wichtigem Grund kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn:

  • Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs.1 BGB).

Der Unterschied zur ordentlichen, fristgerechten Kündigung besteht im "wichtigen Grund", der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Das Arbeitsverhältnis endet mit Zugang der wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Vorsicht:  Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kündigende (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) von den kündigungsbegründenden Tatsachen (wichtiger Grund) Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.

In einem solchen Fall gilt es schnell zu handeln. Ansonsten ist die Möglichkeit, einen unbeliebten Arbeitnehmer fristlos zu entlassen, für den Arbeitgeber vertan.

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Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung haben sie die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Lassen Sie sich daher besser umgehend von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten.

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